~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Ad rem 5. Januar 2005
Copyshop-Chef verurteilt
Zweifelhafter Umgang mit Urheberrechten an Unis angeprangert
Das Amtsgericht Dresden hat den Inhaber eines Copyshops auf dem Campus der Universität (TU) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er vollständig kopierte Bücher verkauft hat. Darunter waren Sprachbücher für Spanisch und Chinesisch. Das hatte ein betroffener Verlag mithekommen und Anzeige erstattet. Fragen zum Umgang mit Urheberrechten im Universitätsbetrieb durchzogen die Gerichtsverhandlung. So hatte die Staatsanwaltschaft auch gegen Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte der TU ermittelt, welche die Kopieraufträge an den Copyshop erteilt hatten. Die Ermittlungen wurden jedoch wegen geringen Verschuldens eingestellt. "Geringes Verschulden heißt aber, daß die Staafsanwaltschaft auch das Verhalten der studentischen Hilfskräfte für strafbar erachtet", erklärt dazu Karsten Schwipps, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Urheberrecht der TU Dresden.
Mangelndes Unrechtsbewußtsein?
So sprach auch der Verteidiger des Copyshop-Chefs, Claus Kobold, von einem mangelnden Problembewußtsein einiger Professor und Dozenten in Sachen Urheberrecht. Eine Studentin hatte als Zeugin berichtet, daß ihr Professor sie angewiesen habe, ein komplettes Buch für die Teilnehmer seines Seminars zu kopieren. Eine andere Zeugin, Sprachlehrerin an der TU, hatte den Copyshop beauftragt, vergriffene Lehrbücher zu vervielfältigen, damit ihre Studenten sie dort kaufen konnten. "Generell darf nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch kopiert werden", erklärt Anne Lauber, die Kollegin von Schwipps. Das heißt, es ist legal Aufsätze oder Teile eines Buches für sich selbst zu vervielfältigen. "Was auf keinen Fall kopiert werden darf, sind ganze Bücher", sagt sie und fügt hinzu: "Außer sie sind seit zwei Jahren vergriffen." Strenggenommen verstoßen Dozenten folglich gegen das Urheberrecht, wenn sie den Studenten fremde wissenschaftliche . Äufsätze kopiert in sogenannten Readern zur Verfügung stellen. "Das ist kein eigener wissenschaftlicher Gebrauch des Profs", erklärt Lauber dazu. Legal ist es nur, wenn die Studenten selbst kopieren.
Droht eine Verfahrenslawine ?
Lauber und Schwipps erwarten nach dem Urteil des Amtsgerichts nun weitere ähnliche Verfahren. Rechtsanwalt Kobold hat bereits Testkäufe in einigen Dresdner Copyshops getätigt und das Material nach der Urteilsverkündung dem Staatsanwalt übergeben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft werden diese nun geprüft und gegen weitere Copyshops enitittelt, wenn sich der Verdacht erhärtet, daß gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. Die Bundesregierung arbeitet unterdessen an einer Novelle des Urheberrechtsgesetzes. In der Vergangenheit hatte es Streit um den Versand von Kopien, wie ihn der Dienst "subito" anbietet, gegeben.
"Der Bundesgerichtshof hatte 1999 in einem Urteil diesen Kopienversanddienst für zulässig erklärt", erläutert Scnwipps, "diese Rechtssprechung wird nun in Gesetzesform gegossen." AUerdings soU der Versand von Kopien eingeschränkt werden, wenn eine Zeitschrift den entsprechenden Artikel gegen Bezahlung im Internet anbietet. Nach Angaben von Schwipps haben Studenten und Dozenten einen großen Informationsbedarf beim Patelltund Urheberrecht - nicht nur als Nutzer von Kopien, sondern mitunter auch als Urheber von Artikeln oder . Büchern. Deshalb plane der Lehrstuhl für Urheberrecht Kurse für Nichtjuristen. Diese könnten beispielsweise studienbegleitend über drei Semester belegt und mit einem Zertifikat abgeschlossen werden. Als möglichen Starttermih nannte Schwipps das nächste Wintersemester. .
Andreas Rummel
Infos zur Novelle des Urheberrechtsgesetzes: www.kopien-brauchenoriginale.de